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DSGVO

Ablehnung nach DSGVO

Auf die Bitte der Überreichung der Personalakte nebst Nebenakten per Kopie aufgrund der DSGVO lehnt ein Sachbearbeiter etwa wie folgt ab und begründet.


Die DSGVO gilt gem. deren Art. 2 Abs. 1 nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Die einzelnen Blätter der von uns geführten Personalakten werden lediglich nach Eingangsdatum abgelegt.
Es handelt sich daher nicht um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten und auch nicht um eine nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Die DSGVO gilt somit nicht.

Eine Antwort auf „Ablehnung nach DSGVO“

Es wurde Beschwerde beim Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingereicht.
Diese Beschwerde ist noch nicht abgeschlossen.
Die Personalakte wurde mittlerweile in Papierform übersandt.
Eine Prüfung der Vollständigkeit steht noch aus.
Eine erneute Anfrage nach der erbetenen Datei bleibt vom zuständigen Referenten der Behörde aus.
Die Anfrage nach Art. 15 DSGVO zieht sich nun ein Jahr hin.