Auf die Bitte der Überreichung der Personalakte nebst Nebenakten per Kopie aufgrund der DSGVO lehnt ein Sachbearbeiter etwa wie folgt ab und begründet.
–
Die DSGVO gilt gem. deren Art. 2 Abs. 1 nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Die einzelnen Blätter der von uns geführten Personalakten werden lediglich nach Eingangsdatum abgelegt.
Es handelt sich daher nicht um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten und auch nicht um eine nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Die DSGVO gilt somit nicht.